Vom Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) empfohlene Gehölze: Bezeichnung: • Bauern-Hortensie (Hydrangea macrophylla) • Buchsbaum (Buxus sempervirens) • Fruchtskimmie (Skimmia japonica) • Großblumiger Johannisstrauch (Hypericum ´Hidcote´) • Hibiskus (Hibiscus syriacus) • Liebesperlenstrauch (Callicarpa giraldii) • Mahonie (Mahonia aquifolium) • Schwarze Apfelbeere (Aronia melanocarpa) • Waldrebe (Clematis)
Vom Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) empfohlene Obstgewächse: Bezeichnung: • Apfelbeere, pflaumenblättrig (Aronia x prunifolia) • Brombeere (Rubus sectio rubus) • Garten-Erdbeere (Fragaria x ananassa) • Himbeere (Rubus idaeus) • Jostabeere (Ribes x nidigrolaria) • Kultur-Heidelbeere (Vaccinium corymbosum) • Kupfer-Felsenbirne (Amelanchier lamarckii) • Maibeere (Lonicera caerulea var. Edulis) • Mini-Kiwi (Strahlengriffel) (Actinidia arguta) • Mirabelle (Prunus domestica subsp. syriaca) • Pfirsich (Prunus persica) • Pflaume (Prunus domestica subsp. domestica) • Rote Johannisbeere (Ribes rubrum var. domesticum) • Säulen-Apfel (Pyrus communis) • Stachelbeere (Ribes uva-crispa) • Süßkirsche (Prunus avium) • Weiße Johannisbeere (Ribes rubrum var. domesticum)
Bäume, Sträucher und Koniferen, die nicht für eine Anpflanzung in einem Kleingarten gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zugelassen sind: Es sind die häufigsten Pflanzen aufgeführt, die entweder aufgrund der zu erwartenden Wuchshöhe und Wuchsbreite oder ihrer Eigenschaft als Wirtspflanzen für Schaderreger für unsere Kulturpflanzen einer kleingärtnerischen Nutzung, wie im BKleingG gefordert, nicht entsprechen.
Die in der Aufstellung genannten Gewächse sind fortlaufend unter Beachtung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der aktuellen Fassung zu entfernen, jedoch spätestens bei Pächterwechsel zu roden und zu entsorgen! Bei Neupflanzungen von Hecken hat Laubholz Vorrang. Hecken aus Koniferen/Zypressen sind nicht gestattet. Es wird natürlich nicht für die Vollständigkeit garantiert, da die Liste einer ständigen Überarbeitung auf Grund neuester Erkenntnisse unterliegt.
Tierhaltung Auf Gemeinschaftsflächen dürfen Volieren, Taubenhäuser und Einrichtungen zur Bienenhaltung aufgestellt werden. Die Tierhaltung in Kleingärten ist nicht gestattet. Ausgenommen ist die durch den Vorstand der Kleingartenanlage genehmigte Bienenhaltung. Hierfür kann der Vorstand der Kleingartenanlage an den betreffenden Kleingartenpächter Auflagen erteilen. In Gartenteichen dürfen Zierfische gehalten werden.
Abbrennen in Feuerschalen bzw. –körben: Die in den örtlichen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegten Regelungen sind zu beachten! In Feuerschalen bzw. –körben darf lediglich naturbelassenes, trockenes Holz (in Form von Ast-, Spalt- oder Schnittholz) verbrannt werden. Es dürfen keine pflanzlichen Abfälle (z. B. Laub, Heckenschnitt… Gartenabfälle jeglicher Art) verbrannt werden. Beim Abbrennen des naturbelassenen, trockenen Holz sind die immissionsschutz- und (wald)brandrechtlichen Bestimmungen z. B. ausreichender Abstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen, ständige Beaufsichtigung bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson, nur gelegentliches Betreiben einer Feuerstelle, Vorhalten von Löschmitteln an der Feuerstelle unbedingt einzuhalten. Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauchentwicklung oder Funkenflug belästigt wird.
Diese Informationen sind ein Auszug aus der Kleingartenordnung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die vollständigen und aktuellen Regelungen finden Sie hier: Kleingartenordnung Dieser Auszug beantwortet die häufig gestellten Fragen in unserem Verein.
Gartenlauben und Bebauungen im Garten Eine Baugenehmigung ist VOR jeder Bebauung zu beantragen. Jegliche Bebauung ist ohne Baugenehmigung nicht gestattet und gilt bis zur erteilten Baugenehmigung als Schwarzbau dessen unverzüglicher Rückbau gefordert wird. Bauantrag für Bauvorhaben im Kleingartenverein Die Größe der Gartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz darf 24 m² nicht überschreiten. Bauplanungsrechtliche Regelungen der Gemeinde oder Beschlüsse des Kleingärtnervereins können eine geringere Größe der Gartenlaube vorschreiben. Die Gartenlaube darf nur eingeschossig sein. Die Giebelhöhe der Gartenlaube darf 3,50 m und die Traufhöhe 2,25 m nicht überschreiten. Die Unterkellerung der Gartenlaube ist unzulässig. Alle Dachüberstände von mehr als 0,60 m werden unabhängig von der Gestaltung der darunter liegenden Bodenfläche als überdachter Freisitz gewertet. Die Gartenlauben müssen in ihrer Ausführung einfach sein. Dies ist gegeben, wenn • die Errichtung kostengünstig erfolgt (keine kosten- und zeitaufwändigen Konstruktionen, preisgünstige Baumaterialien u.ä.); • die Gartenlaube im Rahmen ihrer zuerkannten Funktionen (wie Aufbewahrung/Lagerung von Geräten, Düngemitteln, Samen, Früchten etc., Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt, Verrichtung der Notdurft) ausgestattet und eingerichtet ist; • die Gartenlaube mit einem geringen Aufwand entfernt und entsorgt werden kann.Ökologischen Baustoffen ist der Vorzug gegenüber herkömmlichen zu geben.
Badebecken Das Errichten ortsfester Badebecken z.B. in gemauerter oder betonierter Ausführung ist nicht gestattet. Antrag zum Aufstellen und Betreiben eines Pools Wird dem Kleingartenpächter das Aufstellen eines nicht ortsfesten Badebeckens vom Kleingärtnerverein genehmigt, ist der Kleingartenpächter verpflichtet, Beeinträchtigungen der benachbarten Kleingärten bzw. Grundstücke wie z.B. durch Lärm-, Geräusch- und Geruchsbelästigungen zu verhindern. Der Standort des genehmigten Badebeckens, dessen Durchmesser nicht größer als 3,60 m sein darf, ist so zu wählen, dass mindestens 2,00 m Abstand zu den Grenzen des Kleingartens gesichert ist. Es ist das Einverständnis der Nachbarn einzuholen und dem Kleingärtnerverein schriftlich vorzulegen. Werden dem Badewasser chemische oder andere Zusätze beigegeben, ist das Abwasser in einer Art und Weise zu entsorgen, die die umweltrechtlichen Bestimmungen umfassend berücksichtigt. Der Kleingartenpächter hat auf Verlangen des Kleingärtnervereins den Nachweis über die verwendeten Zusätze und über deren Entsorgung zu erbringen. Der vom Kleingartenpachtvertrag bestimmte Pachtzweck darf durch das Aufstellen und die Benutzung des genehmigten Badebeckens nicht beeinträchtigt werden.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich in jeglicher Art verboten!
Waldbäume, Parkbäume und Sträucher
Laubbäume: Z.B. Ahorn, Birke, Buche, Eberesche, Eiche, Erle Esche, Ginkgo, Haselnuss, Kastanie, Pappel, Walnuss, Weide
Nadelbäume: Z.B. Eiben, Fichten, Kiefern, Lärchen, Lebensbäume, Thujen, Mammut und Affenschwanzbäume, Scheinzypressen, Tannen, Wacholder, Zeder
Deck- und Blütensträucher: Hasel (Corylus barbarum) Erbsenstrauch (Caragana arborescens) Hartriegel (Cornus sanguinea) Goldregen ( Laburnum anayroides) Essigbaum (Rhus typhina) Zierapfel/-kirschen auch als Säule
Wirtspflanze: Bocksdorn (Lycium barbarum) Haferschlehe (Prunus spinosa) Feuerdorn (Pyracantha coccinea) Felsenbirne-Pralinenbaum (Amalanchierlevis) Scheinquitte (Chaenomeles japonica) Rotdorn (Crataegus laevigata) Weißdorn (Crataegus monogyna) Zwergmispel (Cotoneaster horizontales)
Korkenzieherweide (Salix matsudanaTortuosa)
Mandelbäumchen (Prunus triloba) Weymuths-Kiefer (Pinus strobus) Wacholder aller Art
Begründung
Ungeeignete Baumform, da höher als 20m und bereits im kleinen Stadium große Breite
Ungeeignete Baumform, da höher als 20m. Durch Verrottung der fallenden Nadeln zwangsläufig Versauerung der Böden. Wirtspflanzen für Schaderreger. Flachwurzler können Gebäude und Wege durch starken Wurzelwuchs beschädigen.
Wuchshöhe bis 6m Wuchshöhe bis 7m Wuchshöhe bis 8m Wurzelausläufer sind nicht beherschbar
Schaderreger Feuerbrand
Weidenbohrer
Monilla-Spitzendürre Johannisbeeren-,Säulen-und Blasenrost Birnengitterrost
„Grenzland“ e.V. Kleingärtnerverein seit 1928
letzte Aktualisierung: 07.03.2024